Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnung

Präambel

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin hat in seiner Sitzung am .2019 durch Beschluss die Prüfkriterien zur Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirkes Treptow- Köpenick gemäß § 172 Absatz 1 Satz Nummer 2 BauGB neu festgelegt, die gleichermaßen für Maßnahmen in bewohnten wie auch in leerstehenden Wohnungen gelten.

Kriterien

Für die sozialen Erhaltungsgebiete Alt-Treptow, Niederschöneweide, Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin wurden die folgenden Kriterien für die Umsetzung der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB beschlossen:
Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, sollen keine erhaltungsrechtliche Genehmigung bzw. erhaltungsrechtliche Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden:

  • Einbau bzw. Anbau von Aufzügen oder Fassadengleitern. Diese gelten im Gebiet nicht als typisches Ausstattungsmerkmal und sind dementsprechend als städtebauliches Element kein Standard in weiten Bereichen des Bezirks. Der Einbau bzw. Anbau von Aufzügen und Fassadengleitern ist aufgrund der Vorbildwirkung dazu geeignet, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen.
  • Einbau eines zweiten Bades, einer zweiten Dusche oder eines zweiten WCs, mit Ausnahme von Wohnungen mit vier oder mehr Wohnräumen, wenn die Zahl der Wohnräume durch den Einbau nicht verringert wird.
  • Nicht erforderliche Grundrissänderungen. Erforderliche Grundrissveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken und vorhandene Stränge zu berücksichtigen. Als nicht erforderliche Grundrissänderungen zählen insbesondere solche, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern einer Größe von 8 qm (ein WC, ein Handwaschbecken in Einzelausführung, eine Badewanne oder Dusche sowie Wandund Bodenverfliesung sind bereits vorhanden) beinhalten.
  • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen. Dies gilt auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (z. B.Dachgeschoss-Maisonette Einheit).
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung der EnEV hinausgehen. Dass die Maßnahmen nicht über die Mindestanforderungen der EnEV hinausgehen, ist vom Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nachzuweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Dämmung der obersten Geschossdecke und der Kellerdecke bereits erfolgt bzw. Bestandteil der Maßnahme ist und die Schäden nicht durch eine Reparatur, sondern nur durch eine Erneuerung des Bauteils behoben werden können.
  • Schaffung von Balkonen und sonstigen Anlagen, wenn die Wohnung bereits einen Balkon oder sonstige Anlagen (wie Loggia, Terrasse oder Wintergarten) aufweist, der Anbau hinsichtlich der verwendeten Konstruktion und Materialien besonders kostenaufwändig ist oder eine Größe von 4 qm überschreitet. Die Vergrößerung von bestehenden Balkonen und sonstigen Anlagen ist ebenfalls zu versagen.
  • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, z. B. Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Kamin, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, Panoramafenster/bodentiefe Fenster, repräsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser sowie weitere wohnwerterhöhende Ausstattungsmerkmale, die im Berliner Mietspiegel enthalten sind.
  • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz angeboten und vermietet wird, da sich damit die Mietkosten der Wohnung erhöhen können. Eigenständige Mietverträge für Stellplätze bleiben hiervon unberührt.
  • Nutzungsänderungen von Wohnen in Gewerbe werden grundsätzlich versagt. Alle weiteren Nutzungsänderungen unterliegen der Einzelfallprüfung.
  • Sonstige bauliche Maßnahmen die aufgrund der Vorbildwirkung geeignet sind, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen.

Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den .2019

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