Fragen an das Bezirksamt bezüglich Baumaßnahmen: Karl-Kunger Straße 17, 25 + 57

1. Sind die angelaufenen Arbiten dem Bezirksamt bekannt?

Zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage war dem Bezirksamt nicht bekannt, dass auf den genannten Grundstücken Karl-Kunger Straße 17, Karl-Kunger- Straße 25 und Karl-Kunger – Straße 57 Baumaßnahmen ausgeführt werde

2. Welche der angelaufenen Arbeiten wurden beim Bezirksamt beantragt und was genau wurde beantragt?

Karl-Kunger-Straße 17: keine Maßnahmen beantragt

Karl-Kunger-Straße 25: Dachgeschossausbau + Aufzugsanbau genehmigt

Karl-Kunger-Straße 57: Dachgeschossausbau genehmigt

3. Welchen Inhalt haben die angelaufenen Arbeiten bzw. welchem Zweck sie?

Nach Kontaktaufnahme mit den Eigentümern der Grundstücke wurde folgendes erörtert:

Karl-Kunger-Straße 17: Rückmeldung zur Aufforderung zur Antragseinreichung noch ausstehend; auch wenn es sich hier „nur“ um Instandsetzungsarbeiten an den Balkonen handeln sollte, ist eine erhaltungsrechtliche Genehmigung notwendig.

Karl-Kunger-Straße 25: Bauvorbereitungsmaßnahmen zum Dachgeschossausbau (Gerüststellung für Gutachten der Ornithologin, Abbruch der Schalung für Holzschutzgutachten des Dachgeschosses,…); der Baubeginn zum Dachgeschossausbau und Aufzugsanbau wurde angezeigt.

Karl-Kunger-Straße 57: bisher keine Rückmeldung durch den Eigentümer / Antragsteller des Dachgeschossausbaus nach Kontaktaufnahme durch die Bauaufsicht.

4. Was unternimmt das Bezirksamt, falls die Maßnahmen nicht bekannt sind? Werden dann ggf. die betreffenden Eigentümer sofort zur Unterbrechung aufgefordert?

Sollte es sich in den benannten Fällen um Maßnahmen handeln, die bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtig bzw. nicht Gegenstand der genannten Baugenehmigungen sind, wird seitens der Bauaufsicht ein Baustopp angeordnet. Grundlage hierfür ist eine Ermittlung. Ein angezeigter Verdacht ist zur Anordnung eines Baustopps nicht ausreichend. Das Bezirksamt sucht daher den Kontakt zu den EigentümerInnen bzw. deren Bevollmächtigten zur Erörterung der Sachlage. Sollte es hierbei zu dem Schluss kommen, dass für die Maßnahmen keine Genehmigung vorliegt oder für ihre Ausführung anhand einer Baugenehmigung weitere Nachweise erforderlich sind, wird ein Baustopp angeordnet und die unverzügliche Einreichung fehlender Unterlagen zur Genehmigung, wie zum Beispiel die Baubeginnanzeige, bautechnische Nachweise oder der erhaltungsrechtlicher Antrag eingefordert.

5. Gibt es eine Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt in der Art, dass das Ordnungsamt neue Aktivitäten dem Stadtplanungsamt mitteilt, damit offensichtliche Modernisierungen vom Stadtplanungsamt auf ihre ordentliche Beantragung und Abwicklung hin geprüft werden können?

Nein, eine derartige Zusammenarbeit zwischen Ordnungsamt und Stadtplanungsamt gibt es nicht. Die Kenntnisnahme von ungenehmigten Maßnahmen erlangen die MitarbeiterInnen der betreffenden Stellen entweder selbst während der Begehung der Gebiete oder zumeist auch durch Meldung von MieterInnen. Die Kenntnisnahme stößt das unter 4. dargestellte Verfahren an.

Beantwortet wurden die Fragen von dem zuständigen Mitarbeiter-in vom

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin
Abteilung für Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung
Stadtentwicklungsamt
Fachbereich Stadtplanung
Durchführung der Planung und Milieuschutz