Abwendungsvereinbarung für die Beermannstraße 6

Das Haus Nummer 6 in der Beermannstrasse ist an einen privaten Eigentümer verkauft worden. Die Mieter:innen des Hauses forderten vom Bezirksamt die Wahrnehmung des Vorkaufsrecht durch eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft. Dies konnte das Bezirksamt jedoch nicht umsetzen, da der Preis des Hauses für eine städtische Wohnungsbaugesellschaft zu hoch war.

Dies ist die Folge eines katastrophalen Bundesgesetzes, welches eine Spekulation beim Verkauf von Häuser von 25% über dem aktuellen Verkehrswert in Milieuschutzgebieten!! zulässt.

Durch den Einsatz von Baustadtrat Reiner Hölmer (SPD) und den sehr aktiven Mieter:innen der Beermannstrasse, die um ihr Haus gekämpft haben, konnte jedoch wenigstens eine Abwendungs – vereinbarung mit dem neuen Eigentümer geschlossen werden. Dadurch sind die Mieter:innen für eine festgelegte Laufzeit – in der Beermannstrasse etwas unter der in der Berliner Standard – abwendungsvereinbarung festgesetzten 20 Jahre – vor hohen Mieterhöhungen (z.B. durch teure Modernisierungen) geschützt.

In der Beermannstrasse 6 gibt es aber zudem leider eine Besonderheit: ein Teil der Mieter:innen besitzt nur befristete Verträge. In einer Zusatzvereinbarung konnte nur eine kurzfristige Verlängerung der befristeten Verträge erreicht werden.

Dies sehen wir als Sozialbündnis äußerst kritisch, da ein Auslaufen der Verträge einen Rauswurf der Mieter:innenoder eine weitaus höhere Miete bedeuten wird.

Denn jeder private Investor, der heute in Berlin ein Haus zu den derzeitigen hohen Marktpreisen kauft und die übliche Rendite erzielen will, wird dafür entweder das Haus weiterverkaufen – was die Spekulation weiter anheizt – oder die Miete erhöhen. Und da er bei einer Neuvermietung in der Regel weitaus mehr an Miete nehmen kann, als bei einem bestehenden älteren Mietvertrag, ist eine leere Wohnung für den Eigentümer am lukrativsten.

Nein – nicht alle Vermieter:innen sind Miethaie – aber die Käufe der letzten Jahre sind größtenteils Spekulationskäufe, die zu Lasten der Mieter:innen gehen. Vor allem die größeren Immobilienunternehmen, die mit dem Gelder von Anlegern ihre Geschäfte machen, versprechen ihren Anlegern eine hohe Rendite. Dazu kommen hohe Managergehälter.

Diese Rendite möglich machen sollen die Berliner Mieter:innen oder der nächste Käufer:in des Hauses, der seine Rendite – erwartung aber wiederum auf die Mieter:innen umlegen wird. In den letzten Jahren lag die Wertsteigerung für Immobilien in Berlin bei 7% jährlich.

Auf Vorschlag des Sozialbündnis Alt – Treptow am Runden Tisch für Milieuschutz werden alle Mieter:in vom Bezirksamt unverzüglich über den geplanten Verkauf ihres Hauses informiert. Das Bezirksamt hat nur 8 Wochen Zeit, einen Vorkauf durch eine städtische Wohnungsbaugesellschaft oder eine Genossenschaft zu prüfen.

Deshalb werden Sie bitte sofort nach Erhalt der Information des Bezirksamtes über den Verkauf ihres Hauses aktiv!

Machen Sie eine Hausversammlung.Schaffen Sie Öffentlichkeit. Wenden Sie sich an eine Mieterberatung. Sprechen Sie Mieter:inneninitiativen in ihrem Kiez um Unterstützung an. Nutzen Sie deren Fachwissen und deren Vernetzung.

Sozialbündnis Alt – Treptow

Share Deal:

Wie Immobilienbesitzer:innen das Vorkaufsrecht der Bezirke in Milieuschutzgebieten aushebeln und sich zudem die Grunderwerbssteuer sparen.

Share Deal bedeutet, das unter 95% eines Grundstückes mit Haus oder Grundstücke mit Häusern verkauft werden. Die restlichen 5,1% bleiben vorerst in den Händen des Eigentümers und können erst nach fünf Jahren veräußert werden.

Der Verkauf taucht dann gar nicht in den Grundbüchern auf. Zudem entfällt die Grunderwerbssteuer. Und noch eine Auswirkung hat der Share Deal: Hat das Bezirksamt normalerweise ein Vorkaufsrecht auf Grundstücke und Häuser, die innerhalb eines Milieuschutzgebietes verkauft werden, fällt dieses Vorkaufsrecht bei Share Deals weg.

Mit anderen Worten: Der Share Deal dient der Umgehung der Grunderwerbssteuer und dies wird zudem noch mit der Aushebelung des Vorkaufsrechts belohnt.

Durch die Share Deals gehen dem Land Berlin große Steuererträge verloren. Zudem wird die Möglichkeit der Rückführung von Häusern in kommunalen Bestand geschwächt.

Selbstverständlich hätte die Bundesregierung die Möglichkeit – wie auch beim völlig lückenhaften Milieuschutzgesetz – dies noch vor den Wahlen zu ändern. Solange jedoch Abgeordnete – vor allem der CDU – als verlängerter Arm der Immobilienlobby dienen und Gesetze zu erlassen, die die Mieter:innen nicht schützen, sondern ihnen schaden, ist mit einer Gesetzesänderung eher nicht zu rechnen.

Sozialbündnis Alt – Treptow

Das Volksbegehren DW &Co. vergesellschaften unterstützen:

Kundgebung am Samstag, 13.03.2021


11.30 Uhr: Akelius-Haus: Karl-Kunger-Str. 17
es spricht: AkeliusMieterInnenVernetzung

12.00 Uhr: Padovicz-Haus: Krüllsstr. 12
es spricht: Sozialbündnis AltTreptow

12.30 Uhr: Bestände der Deutschen Wohnen: Schmollerplatz
es spricht: Katalin Gennburg, Abgeordnetenhaus, DIE LINKE

Neufassung der Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnung

Präambel

Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin hat in seiner Sitzung am .2019 durch Beschluss die Prüfkriterien zur Beurteilung von Anträgen auf Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung
baulicher Anlagen in den Erhaltungsgebieten des Bezirkes Treptow- Köpenick gemäß § 172 Absatz 1 Satz Nummer 2 BauGB neu festgelegt, die gleichermaßen für Maßnahmen in bewohnten wie auch in leerstehenden Wohnungen gelten.

Kriterien

Für die sozialen Erhaltungsgebiete Alt-Treptow, Niederschöneweide, Oberschöneweide im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin wurden die folgenden Kriterien für die Umsetzung der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB beschlossen:
Für folgende Maßnahmen, die den zeitgemäßen Ausstattungsstandard wesentlich überschreiten oder eine Nutzungsänderung darstellen, sollen keine erhaltungsrechtliche Genehmigung bzw. erhaltungsrechtliche Zustimmung im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden:

  • Einbau bzw. Anbau von Aufzügen oder Fassadengleitern. Diese gelten im Gebiet nicht als typisches Ausstattungsmerkmal und sind dementsprechend als städtebauliches Element kein Standard in weiten Bereichen des Bezirks. Der Einbau bzw. Anbau von Aufzügen und Fassadengleitern ist aufgrund der Vorbildwirkung dazu geeignet, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen.
  • Einbau eines zweiten Bades, einer zweiten Dusche oder eines zweiten WCs, mit Ausnahme von Wohnungen mit vier oder mehr Wohnräumen, wenn die Zahl der Wohnräume durch den Einbau nicht verringert wird.
  • Nicht erforderliche Grundrissänderungen. Erforderliche Grundrissveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken und vorhandene Stränge zu berücksichtigen. Als nicht erforderliche Grundrissänderungen zählen insbesondere solche, die eine Veränderung der ursprünglichen Zimmeranzahl oder eine Veränderung der Wohnfläche, Verlegung und Neubau von Kammern, Schaffung von Wohnküchen und Veränderungen von bereits voll ausgestatteten Bädern einer Größe von 8 qm (ein WC, ein Handwaschbecken in Einzelausführung, eine Badewanne oder Dusche sowie Wandund Bodenverfliesung sind bereits vorhanden) beinhalten.
  • Wohnungsteilungen und Wohnungszusammenlegungen. Dies gilt auch bei Zusammenlegung von bereits bestehendem mit neu geschaffenem Wohnraum (z. B.Dachgeschoss-Maisonette Einheit).
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung, die über die Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an bestehende Gebäude und Anlagen in der bei Antragstellung geltenden Fassung der EnEV hinausgehen. Dass die Maßnahmen nicht über die Mindestanforderungen der EnEV hinausgehen, ist vom Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens eines Sachverständigen nachzuweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die Dämmung der obersten Geschossdecke und der Kellerdecke bereits erfolgt bzw. Bestandteil der Maßnahme ist und die Schäden nicht durch eine Reparatur, sondern nur durch eine Erneuerung des Bauteils behoben werden können.
  • Schaffung von Balkonen und sonstigen Anlagen, wenn die Wohnung bereits einen Balkon oder sonstige Anlagen (wie Loggia, Terrasse oder Wintergarten) aufweist, der Anbau hinsichtlich der verwendeten Konstruktion und Materialien besonders kostenaufwändig ist oder eine Größe von 4 qm überschreitet. Die Vergrößerung von bestehenden Balkonen und sonstigen Anlagen ist ebenfalls zu versagen.
  • Schaffung von besonders hochwertiger Wohnungs- und Gebäudeausstattung, z. B. Fußbodenheizung, Gegensprechanlage mit Videobildübertragung, Kamin, hochwertige Bad- und Küchenausstattung, Panoramafenster/bodentiefe Fenster, repräsentative Eingangsbereiche und Treppenhäuser sowie weitere wohnwerterhöhende Ausstattungsmerkmale, die im Berliner Mietspiegel enthalten sind.
  • Schaffung von zur Wohnung gehörigen Stellplatzanlagen, wenn die Wohnung nur zusammen mit dem Stellplatz angeboten und vermietet wird, da sich damit die Mietkosten der Wohnung erhöhen können. Eigenständige Mietverträge für Stellplätze bleiben hiervon unberührt.
  • Nutzungsänderungen von Wohnen in Gewerbe werden grundsätzlich versagt. Alle weiteren Nutzungsänderungen unterliegen der Einzelfallprüfung.
  • Sonstige bauliche Maßnahmen die aufgrund der Vorbildwirkung geeignet sind, Entwicklungen in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die im Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich ziehen.

Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den .2019